Fristgerechte Nachreichung
Wir übersetzen Patentansprüche und Beschreibungen termingerecht für die Einreichung beim DPMA. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist nach §34 PatG wird vertraglich zugesichert.
Keine FristversäumnisseGewerbliche Schutzrechte & Übersetzung
Leistungsversprechen
Wir übersetzen Patentansprüche und Beschreibungen termingerecht für die Einreichung beim DPMA. Die Einhaltung der Dreimonatsfrist nach §34 PatG wird vertraglich zugesichert.
Keine FristversäumnisseFür die nationale Phase europäischer Patente liefern wir beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer. Die Dokumente entsprechen den Anforderungen des DPMA und des EPÜ.
Rechtssicherheit für Ihre AnmeldungAlle technischen Merkmale und Patentansprüche werden einheitlich übersetzt. Wir pflegen kundenspezifische Glossare, um Abweichungen in der Nomenklatur zu vermeiden.
Keine Widersprüche in der SchutzschriftDie Übersetzung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen nach Nizza-Klassen erfolgt mit Abgleich der DPMA-Prüfungsrichtlinien. So reduzieren wir das Risiko von Schutzlücken.
Vermeidung von MarkenkonfliktenWir bereiten alle Übersetzungen für die elektronische Übermittlung an das DPMA vor. Das Format entspricht den technischen Spezifikationen des Patentamts.
Direkte Integration in Ihren WorkflowVisuelle Nachweise und Systemeinblicke
Gegenüberstellung der englischen und deutschen Fassung eines EP-Patents vor der nationalen Phase. Jede Abweichung wird farblich markiert und nach §34 PatG bewertet.
Muster einer beglaubigten Übersetzung mit Siegel des vereidigten Übersetzers. Die Bescheinigung bestätigt die vollständige und richtige Übertragung der Patentansprüche.
Offizielle Bestätigung des Deutschen Patent- und Markenamts über die fristgerechte Einreichung einer Übersetzung. Der Vermerk zeigt das Datum und die Aktenzeichen der Anmeldung.
Interne Datenbank mit festgelegten Begriffen für Nizza-Klassen und IPC-Symbole. Jeder Eintrag enthält die Quellenangabe und den Prüfvermerk des Fachübersetzers.
Auszug aus einer Kollisionsprüfung für eine internationale Markenanmeldung. Die Übersetzung des Warenverzeichnisses wird mit bestehenden Einträgen im DPMA-Register abgeglichen.
Screenshot des DPMA-Portals nach erfolgreicher Übermittlung einer Übersetzung. Die strukturierte XML-Datei enthält die maschinenlesbare Fassung der Patentansprüche.
Relevante Vorschriften und Verfahrenshinweise zum gewerblichen Rechtsschutz
PatG §34 – Form der Anmeldung Die Vorschrift regelt die zwingenden Angaben einer Patentanmeldung, insbesondere die vollständige Beschreibung und die Patentansprüche. Bei der Übersetzung ist auf die exakte Wiedergabe der technischen Merkmale und die Einhaltung der Gliederung nach §34 Abs. 3 PatG zu achten.
EPÜ Art. 65 – Übersetzung des europäischen Patents Nach Erteilung eines europäischen Patents muss innerhalb von drei Monaten eine Übersetzung der Patentschrift beim DPMA eingereicht werden. Der Artikel beschreibt die Anforderungen an die beglaubigte Übersetzung und die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis.